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Satzung
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
- Der Verein soll ins Vereinsregister eingetragen werden unter dem Namen
“FIT – Für Integration und Toleranz - e.V.“
- Der Verein hat seinen Sitz in Bad Oldesloe.
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
- Der Verein kann sich mit Zustimmung der Mitgliederversammlung einem Dachverband anschließen.
§ 2 Ziele des Vereins
- sind die Völkerverständigung, internationale Gesinnung und gegenseitige
Toleranz von Menschen unterschiedlicher Herkunft, Staatsangehörigkeit,
Religion oder ethnischer Zugehörigkeit zu fördern.
Abgebaut werden sollen Extremismus, Gewalt und Fremdenfeindlichkeit.
- sind die Jugendhilfe im Sinne des Kinder- u. Jugendhilfegesetzes nach § 1
Abs. 3 SGB, Achtes Buch.
- die Erziehung und Bildung, sowie die berufliche Bildung und Weiterbildung
Diese Ziele werden insbesondere verwirklicht durch
- Förderung der Kommunikation und des Verständnisses zwischen Menschen unterschiedlicher
nationaler Herkunft, verschiedener kultureller Verhaltens- und Kommunikationsstile.
- der Selbsthilfe und der beruflichen und sozialen Integration von Migrantinnen
und Migranten und Mitgliedern ethnischer Minderheiten in Deutschland.
- der kulturellen Indentität sowie des Politikbewußtseins und -wissens der o.g.
Gruppen im Geiste des Grundgesetzes.
- sozialer und kultureller Projekte in Herkunftsländern von Migranten.
§ 3 Gemeinnützigkeit
- Der Verein ist unabhängig von politischen Parteien, Kirchen und Religions-
gemeinschaften.
- Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaft-
liche Zwecke. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und
mildtätige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung.
- Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.
Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind,
oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
§ 5 Mitgliedschaft
- Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die die Ziele
des Vereins unterstützt.
- Über den schriftlichen Antrag auf Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand.
Gegen einen ablehnenden Beschluß kann die Mitgliederversammlung angerufen
werden, deren mit Zweidrittelmehrheit gefaßter Beschluß den Vorstand bindet.
- Die Mitglíedschaft endet durch ...
- Tod oder bei juristischen Personen durch Auflösung.
- schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärten Austritt mit einer Frist von
einem Kalendermonat.
- förmlichen Ausschluss durch den Vorstand des Vereins, wenn ein Mitglied grob
gegen Vereinsinteressen verstoßen hat oder den Mitgliedsbeitrag nicht bezahlt.
- Der Mitgliedsbeitrag wird durch die Mitgliederversammlung festgelegt.
Er kann aufgrund schriftlich begründetem Antrag durch ein Organ des Vereins
erlassen werden.
§ 6 Mitgliederversammlung
- Die ordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand mindestens einmal
im Jahr einzuberufen. Die Einladung ist den Mitgliedern durch den Vorstand
schriftlich zwei Wochen im voraus mit einer Tagesordnung mitzuteilen.
- Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen,
wenn es im Vereinsinteresse notwendig ist oder mindestens ein Drittel der
Mitglieder dies schriftlich unter Angabe der Gründe verlangt.
- Die Mitgliederversammlung beschließt über alle Anträge.
Sie hat insbesondere folgende Aufgaben:
- Entlastung des Vorstands nach Vorlage des Tätigkeits- u. Haushaltsberichtes,
- Festsetzung der Mitgliedsbeiträge und Umlagen,
- Wahl des Vorstandes
- Genehmigung des Haushaltsplanes
- Beschlüsse über Satzungsänderungen oder die Auflösung des Vereins mit
Zweidrittelmehrheit.
- Über den Ablauf einer Mitgliederversammlung, insbesondere über die Beschlüsse,
ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokoll-
führer zu unterzeichnen ist.
§ 7 Vorstand
- Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter und dem
Kassenwart. Beschlüsse können nur einstimmig gefasst werden. Der Verein wird
gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam
vertreten.
- Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Er ist beschlussfähig wenn
mindestens zwei Vorstandmitglieder anwesend sind.
- Der Vorstand hat eine Amtsperiode von zwei Jahren. Er bleibt solange im
Amt bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Die Wiederwahl des Vorstandes
ist zulässig.
- Der Vorstand kann Aufgaben an Beauftragte delegieren und einen Geschäftsführer
mit der Führung der laufenden Geschäfte beauftragen.
Der Geschäftsführer kann stimmrechtslos an Vorstandssitzungen teilnehmen.
§ 8 Auflösung des Vereins
Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall des begünstigten Zwecks, fällt das
Vereinsvermögen an den Deutschen Paritätischen Wohlfahrtsverband.
Bad Oldesloe, den 15.12 .2001